AGB

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Die vor­lie­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) gel­ten für die Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen am Sip­pels­Hof (nach­fol­gend Ver­an­stal­tungs­raum genannt). Sie gel­ten ins­be­son­de­re für die Über­las­sung von Flä­chen und Räu­men, für die Erbrin­gung ver­an­stal­tungs­be­glei­ten­der Leis­tun­gen und für die Bereit­stel­lung mobi­ler Ein­rich­tun­gen. Der Ver­an­stal­tungs­raum wird durch den Sip­pels­Hof mit Sitz in Ful­da-Sickels, Sickel­ser Str. 59 (nach­fol­gend Betrei­ber genannt) betrieben.
2. Zusätz­li­che oder wider­spre­chen­de Ver­trags­be­din­gun­gen unse­rer Ver­trags­part­ner (im fol­gen­den Ver­an­stal­ter genannt) gel­ten nur, wenn der Betrei­ber sie aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt hat. Wer­den mit dem Ver­an­stal­ter im Ver­trag abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen bezüg­lich der AGB, ins­be­son­de­re der Sicher­heits- und Brand­schutz­be­stim­mun­gen getrof­fen, haben die­se indi­vi­du­el­len Ver­ein­ba­run­gen stets Vor­rang gegen­über der ent­spre­chen­den Rege­lung inner­halb der AGB und inner­halb der Sicher­heits- und Brandschutzbestimmungen.
3. Die vor­lie­gen­de AGB gel­ten auch für alle künf­ti­gen Ver­trä­ge mit dem Ver­an­stal­ter, soweit sie nicht durch eine neue­re, fort­ge­schrie­be­ne Fas­sung ersetzt werden.

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGSVERÄLTNISSES, VERTRAGSERGÄNZUNGEN
1. Alle Ver­trä­ge mit dem Betrei­ber bedür­fen zu ihrer Wirk­sam­keit der Schrift­form mit Unter­schrift bei­der Ver­trags­part­ner. Sie kom­men erst zustan­de, wenn der Ver­an­stal­ter den aus­ge­fer­tig­ten und von dem Betrei­ber unter­schrie­be­nen Ver­trag so recht­zei­tig unter­schrie­ben zurück­sen­det, dass er inner­halb der im Ver­trags­an­ge­bot bezeich­ne­ten Annah­me­frist beim Betrei­ber ein­geht. Zur ver­bind­li­chen Reservierung/Buchung des Ver­an­stal­tungs­ter­mins sind 890,- € (incl. MwSt.), sofort fäl­lig – erst dann ist die Buchung rechts­kräf­tig. Dazu wird nach Ver­trags­ab­schluss eine Rech­nung erstellt, die­se ist inner­halb von 14 Tage an den Betrei­ber zu zahlen.
Die pos­ta­li­sche oder elek­tro­ni­sche Zusen­dung einer Kal­ku­la­ti­on oder eines Preis-Ange­bots ist stets unver­bind­lich und stellt kein recht­lich bin­den­des Ange­bot zum Abschluss eines Ver­trags dar.
2. Wer­den im Rah­men der Durch­füh­rung des Ver­trags Ergän­zun­gen oder Ände­run­gen zum Ver­trag ver­ein­bart, gilt das Schrift­form­erfor­der­nis als ein­ge­hal­ten, wenn die jewei­li­ge Erklä­rung in elek­tro­ni­scher Form über­mit­telt und von der ande­ren Sei­te bestä­tigt wird. Münd­lich erteil­te Auf­trä­ge sind vom Ver­an­stal­ter unver­züg­lich schrift­lich zu bestätigen.
3. Die mehr­ma­li­ge Durch­füh­rung einer Ver­an­stal­tung zu bestimm­ten Ter­mi­nen begrün­den kei­ne Rech­te für die Zukunft.

§ 3 VERTRAGSPARTNER , VERANSTALTER , VERANSTALTUNGSLEITER
1. Ver­trags­part­ner des Betrei­bers ist der im Ver­trag bezeich­ne­te Ver­an­stal­ter. Die unent­gelt­li­che Über­las­sung oder ent­gelt­li­che Über­las­sung des Ver­trags­ob­jekts ganz oder teil­wei­se an Drit­te bedarf der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung durch den Betreiber.
2. Führt der Ver­an­stal­ter die Ver­an­stal­tung für einen Drit­ten durch, ist der Drit­te dem Betrei­ber vor Ver­trags­ab­schluss zu benen­nen. In die­sem Fall wird der Drit­te neben dem Ver­an­stal­ter nament­lich in den Ver­trag auf­ge­nom­men. Die Zustim­mung zur Über­las­sung der Eventlocation an die­sen Drit­ten gilt nur dann als erteilt, wenn der Drit­te bei der Aus­fer­ti­gung des Ver­trags vom Betrei­ber nament­lich bezeich­net wur­de. Eine Zustim­mung zur Über­las­sung der Eventlocation an Drit­te nach Ver­trags­ab­schluss kann ohne Anga­be von Grün­den vom Betrei­ber ver­wei­gert werden.
3. Der Ver­an­stal­ter bleibt gegen­über dem Betrei­ber stets für die Erfül­lung aller ver­trag­li­chen Pflich­ten ver­ant­wort­lich, auch wenn ein Drit­ter zusätz­lich im Ver­trag bezeich­net ist.
4. Der Ver­an­stal­ter hat dem Betrei­ber auf Anfor­de­rung vor der Ver­an­stal­tung eine ver­ant­wort­li­che mit der Lei­tung der Ver­an­stal­tung beauf­trag­te Per­son nament­lich zu benennen.
5. Die Pflich­ten, die dem Ver­an­stal­ter nach die­sen AGB oblie­gen, kön­nen im Fall der Nicht­er­fül­lung zur Ein­schrän­kung oder Absa­ge der Ver­an­stal­tung führen.

§ 4 VERTRAGSGEGENSTAND, NUTZUNGSZWECK
1. Die Über­las­sung der Eventlocation erfolgt zu dem im Ver­trag bezeich­ne­ten Nutzungszweck.
2. Jede Ände­rung des Nut­zungs­zwecks bedarf der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung durch den Betrei­ber. Der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet sich, den Betrei­ber über jede Absicht einer Ände­rung von Nut­zungs­zwe­cken unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren. Die Nut­zung und Über­las­sung der Eventlocation zur Durch­füh­rung von Par­tei­e­ta­gen oder von par­tei­po­li­ti­schen Wer­be- und Pro­pa­gan­da­ver­an­stal­tun­gen, die wegen ihrer Inhal­te oder Teil­neh­mer unter Beob­ach­tung des Ver­fas­sungs- oder Staats­schut­zes ste­hen, ist grund­sätz­lich ausgeschlossen.
3. Die Eventlocation darf nur für nicht kom­mer­zi­el­le Ver­an­stal­tun­gen genutzt wer­den. Eine kom­mer­zi­el­le Nut­zung der Eventlocation ist nur mit einer aus­drück­li­chen, schrift­li­chen Geneh­mi­gung des Betrei­bers möglich.
4. Die in der Eventlocation ent­hal­te­nen funk­tio­na­len Räum­lich­kei­ten und Flä­chen, wie Stuhl­la­ger Cate­ring­be­reich, Kühl­raum und Ver­wal­tungs­räu­me, sind nicht Gegen­stand des Ver­trags und wer­den dem Ver­an­stal­ter nicht über­las­sen, soweit im Ver­trag oder in einer Anla­ge zum Ver­trag kei­ne abwei­chen­de Rege­lung getrof­fen ist. Dies gilt auch für alle äuße­ren Wand­flä­chen sowie für Flä­chen außer­halb des Gebäu­des ins­be­son­de­re im Bereich all­ge­mei­ner Ver­kehrs­flä­chen und des Eingangsbereichs.
5. Zugän­ge, Aus­gän­ge und Not­aus­gän­ge, Feu­er­lösch­ein­rich­tun­gen, Feu­er­mel­der und Not­be­leuch­tun­gen dür­fen nicht ver­stellt oder abge­hängt werden.
6. Rau­chen ist nur im Außen­be­reich gestattet.
7. Nach Anbruch der Sperr­stun­de (4.00 Uhr), fin­det kein Aus­schank mehr statt.
8. Der Betrei­ber ist berech­tigt den über­las­se­nen Ver­an­stal­tungs­ort jeder­zeit auch gemein­sam mit Drit­ten zu betreten.
9. Bei außer­or­dent­li­cher Ver­schmut­zung der Eventlocation erhe­ben wir eine vom Auf­wand abhän­gi­ge Gebühr, min­des­tens jedoch 250,00 € (incl. MwSt.). Kon­fet­ti, Reis und Rosen­blü­ten zu wer­fen ist in den Räum­lich­kei­ten und auch im Außen­be­reich - nicht erlaubt.
Dem Mie­ter oblie­gen auf eige­ne Kos­ten fol­gen­de Pflichten:
- Ein­ho­len von sämt­li­chen not­wen­di­gen Genehmigungen
- Gema Gebühren
- Beach­tung des Geset­zes zum Schut­ze Jugend­li­cher und Ein­hal­tung der Sperrstunden

§ 5 ENTGELT
1. Die ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Ent­gel­te und Zah­lungs­fris­ten erge­ben sich aus dem Ver­trag. Für Leis­tun­gen und Neben­kos­ten, die bei Ver­trags­ab­schluss noch nicht kal­ku­liert wer­den konn­ten oder erst nach­träg­lich beauf­tragt wur­den, erfolgt die Berech­nung auf Grund­la­ge der jeweils gel­ten­den Benut­zungs­ent­gel­te und Nebenkostentarife.
2. Soweit nicht abwei­chend ver­trag­lich ver­ein­bart, beinhal­ten die Benut­zungs­ent­gel­te die Über­las­sung der Eventlocation inklu­si­ve Hei­zung, Beleuch­tung und Rei­ni­gung bei nor­ma­ler Ver­schmut­zung. Wer­den wei­te­re Leis­tun­gen durch den Betrei­ber erbracht oder ent­ste­hen durch die Ver­an­stal­tung zusätz­li­che Neben­kos­ten und/oder Per­so­nal­kos­ten, sind die­se durch den Ver­an­stal­ter nach den gel­ten­den Tari­fen des Betrei­bers zu erstatten.
3. Soweit im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung zusätz­li­che Kos­ten anfal­len, die nicht in den Nut­zungs­ta­ri­fen der Betrei­bers auf­ge­führt sind, wer­den die­se dem Ver­an­stal­ter nach orts­üb­li­chen Tari­fen zuzüg­lich einer pau­scha­lier­ten Ver­wal­tungs­kos­ten­um­la­ge in Höhe von maxi­mal 20% geson­dert in Rech­nung gestellt.

§ 6 ZAHLUNGEN
1. Zah­lun­gen sind ohne Abzü­ge, Bank­spe­sen­frei an eine im Ver­trag oder auf der Rech­nung ange­ge­be­ne Bank­ver­bin­dung des Betrei­bers zu zah­len. Rech­nun­gen des Betrei­bers kön­nen elek­tro­nisch als PDF-Datei ent­spre­chend Arti­kel 233 Absatz 1 Satz 2 MwSt­Sys­tRL über­mit­telt werden.
2. Der Betrei­ber ist berech­tigt Vor­aus­zah­lun­gen und Sicher­heits­leis­tun­gen (Kau­ti­on) vom Ver­an­stal­ter zu ver­lan­gen. Es gel­ten fol­gen­de Zah­lungs­hö­hen und Zahlungstermine:
Zur ver­bind­li­chen Reservierung/Buchung des Ver­an­stal­tungs­ter­mins sind 890,- € (incl. MwSt.), sofort fäl­lig – erst dann ist die Buchung rechts­kräf­tig. Für den Fall eines Rück­tritts oder einer Absa­ge sei­tens des Kun­den (Ver­an­stal­ter) wird die­ser Betrag sei­tens des Betrei­bers ein­be­hal­ten als bemes­se­ner Scha­dens­er­satz für die Erstel­lung des Kon­zep­tes, der Pla­nung und Orga­ni­sa­ti­on der Ver­an­stal­tung, der Ver­mitt­lung von Leis­tun­gen Drit­ter, der Betreu­ung des Kun­den sowie der Ver­gü­tung für sons­ti­ge Leis­tun­gen, Kos­ten für Mate­ri­al und Orga­ni­sa­ti­on.  Dazu wird nach Ver­trags­ab­schluss eine Rech­nung erstellt, die­se ist inner­halb von 14 Tage an den Betrei­ber zu zahlen.
Der Betrei­ber ist dadurch ver­pflich­tet, alle ange­mie­te­ten Räu­me exklu­siv für den Kun­den freizuhalten.
3. Die Schluss­rech­nung ist 14 Tage nach Rech­nungs­ein­gang fällig.
4. Wer­den ver­ein­bar­te Zah­lun­gen nicht frist­ge­recht vor der Ver­an­stal­tung geleis­tet, wird die Eventlocation nicht zur Ver­fü­gung gestellt. Der Betrei­ber ist in die­sem Fall berech­tigt vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­dens­er­satz wegen Nicht­er­fül­lung zu ver­lan­gen. Im Fal­le der Zah­lung nach Fäl­lig­keit oder des Zah­lungs­ver­zu­ges bestim­men sich die Ansprü­che des Betrei­bers im Übri­gen nach § 288 BGB.
5. Alle genann­ten Prei­se sind Brut­to­prei­se incl. der gesetzl. 19% MwSt. Preis­än­de­run­gen, für die Fol­ge­jah­re behal­ten wir uns vor. Bei einer Zeit­span­ne von mehr als 120 Tagen zwi­schen Angebotsabgabe/Auftragsannahme und Ver­an­stal­tungs­be­ginn, behält sich der Sip­pels­Hof vor, Preis­än­de­run­gen vorzunehmen.

§ 7 ÜBERGABE , PFLEGLICHEBEHANDLUNG, RÜCKGABE
1. Der Betrei­ber ist berech­tigt die Über­ga­be des Ver­trags­ge­gen­stan­des zu ver­wei­gern, soweit der Ver­an­stal­ter sei­ne ver­trag­lich geschul­de­ten Zah­lungs­pflich­ten nicht erfüllt hat.
2. Der Ver­an­stal­ter trägt in beson­de­rem Maße dafür Sor­ge, dass die Eventlocation inklu­si­ve der dar­in befind­li­chen Ein­rich­tun­gen scho­nend und pfleg­lich behan­delt werden.
3. Alle Arten von Schä­den sind ohne Ver­zug dem Betrei­ber anzuzeigen.
4. Alle für die Ver­an­stal­tung ein­ge­brach­te Gegen­stän­de, Auf­bau­ten und Deko­ra­tio­nen sind rest­los zu ent­fer­nen. In der Eventlocation ver­blie­be­ne Gegen­stän­de kön­nen zu Las­ten des Ver­an­stal­ters kos­ten­pflich­tig ent­fernt werden.

§ 8 SICHERHEIT UND ORDNUG
Der Ver­an­stal­ter hat dem Betrei­ber gegen­über einen Ver­ant­wort­li­chen zu benen­nen, der auch wäh­rend der Ver­an­stal­tung anwe­send sein muss.
Die Gäs­te des Ver­an­stal­ters ver­pflich­ten sich, den Wei­sun­gen des Per­so­nals des Betrei­bers, Fol­ge zu leis­ten. Dies kann der Fall sein, wenn von der Ver­an­stal­tung aus­ge­hen­de Musik und Geräu­sche unge­wöhn­lich hoch sind, wenn unzu­mut­ba­rer Lärm ver­ur­sacht wird oder wenn Anwoh­nern Schä­den ent­ste­hen oder Sach­be­schä­di­gun­gen in der Loca­ti­on fest­ge­stellt wer­den, die durch die Gäs­te der Ver­an­stal­tung ver­ur­sacht wur­den.   In die­sen Fäl­len hat der Betrei­ber jeder­zeit das Recht, in den Ablauf der Ver­an­stal­tung ein­zu­grei­fen oder die­se zu beenden.
Soll­te ein Ein­satz von Poli­zei, Feu­er­wehr, Ret­tungs­kräf­te not­wen­dig wer­den, die auf mut­wil­li­ge, unsach­ge­mä­ße Hand­lun­gen zurück­zu­füh­ren sind, behält sich der Betrei­ber Scha­den­er­satz­for­de­run­gen vor. Glei­ches gilt für die Behe­bung von Schä­den, die auf mut­will­li­ge und unsach­ge­mä­ße Hand­lun­gen zurück­zu­füh­ren sind.

§ 9 DEKORATION
1. Die Errich­tung und Anbrin­gung von Deko­ra­ti­on in und um die Eventlocation durch den Ver­an­stal­ter ist nur nach Rück­spra­che mit dem Betrei­ber zulässig.
2. Mit­ge­brach­tes Deko­ra­ti­ons­ma­te­ri­al hat den feu­er­po­li­zei­li­chen Anfor­de­run­gen zu entsprechen.
3. Für die Ver­an­stal­tung ein­ge­brach­ten Gegen­stän­de, Auf­bau­ten und Deko­ra­tio­nen wird kei­ne Haf­tung sei­tens des Betrei­bers, übernommen.

§ 10 GASTRONOMIE, CATERING
1. Die gas­tro­no­mi­sche Bewirt­schaf­tung von Ver­an­stal­tun­gen mit Spei­sen ist Sache des jewei­li­gen Ver­an­stal­ters. Prin­zi­pi­ell ist der Ver­an­stal­ter berech­tigt einen Cate­rer frei nach sei­ner Wahl zu beauftragen.
2. Die Bereit­stel­lung von Ser­vice­kräf­ten und Geträn­ken in der Eventlocation ist exklu­siv dem Betrei­ber vor­be­hal­ten. Der Ver­an­stal­ter und der von ihm beauf­trag­te Cate­rer sind nicht berech­tigt Geträn­ke über ande­re Bezugs­quel­len in der Ver­samm­lungs­stät­te bereit­zu­stel­len und anzubieten.

§ 11 GEMA / KÜNSTLERSOZIALKASSE / FEUERWERK
1. Der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet sich, die Ver­an­stal­tung recht­zei­tig bei der Gema anzu­mel­den und die Ent­rich­tung der Gema-Gebüh­ren frist­ge­recht vorzunehmen.
2. Glei­ches gilt für Leis­tun­gen gegen­über der Künst­ler­so­zi­al­kas­se, falls Künst­ler wäh­rend der Ver­an­stal­tung auftreten.
3. Ein Feu­er­werk, Pyro­tech­nik und Wun­der­ker­zen sind auf dem Gelän­de der Eventlocation und auf den umlie­gen­den Park­plät­zen nicht gestattet.

§ 12 HAFTUNG
1. Der Ver­an­stal­ter hat die Eventlocation in dem Zustand an den Betrei­ber zurück­zu­ge­ben, wie er sie vom Betrei­ber über­nom­men hat. Der Ver­an­stal­ter haf­tet für alle Schä­den, die durch ihn, sei­ne Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, den Ver­an­stal­ter, sei­ne Gäs­te oder sons­ti­ge Drit­te im Sin­ne von § 278 und § 831 BGB im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung zu ver­tre­ten sind, ent­spre­chend der gesetz­li­chen Rege­lun­gen. Die Anwen­dung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Ver­an­stal­ter stellt den Betrei­ber von allen Ansprü­chen Drit­ter, die im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung gel­tend gemacht wer­den, frei, soweit die­se vom Ver­an­stal­ter, sei­nen Erfül­lungs- und Ver­rich­tungs­ge­hil­fen, von sei­nen Gäs­ten oder den Ver­an­stal­tungs­be­su­chern zu ver­tre­ten sind. Die­se Frei­stel­lungs­ver­pflich­tung erstreckt sich auch auf even­tu­el­le behörd­li­che Buß­gel­der und Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (z.B. wegen Ruhe­stö­rung, Ver­sper­rung von Ret­tungs­we­gen, Über­schrei­tung zuläs­si­ger Besu­cher­zah­len), die im Zusam­men­hang mit der Ver­an­stal­tung gegen den Betrei­ber der Ver­samm­lungs­stät­te ver­hängt wer­den können.
3. Ansprü­che auf Scha­dens­er­satz, gleich aus wel­chem Rechts­grund, wer­den aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dem Betrei­ber ist Vor­satz vor­zu­wer­fen oder er muss für eige­ne gro­be Fahr­läs­sig­keit oder gro­be Fahr­läs­sig­keit sei­ner gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder lei­ten­den Ange­stell­ten sowie sei­ner sons­ti­gen Erfül­lungs­ge­hil­fen ein­ste­hen oder der Scha­dens­er­satz­an­spruch resul­tiert aus der Ver­let­zung ver­trags­we­sent­li­cher Pflich­ten. Eine hier­nach bestehen­de Haf­tung ist in allen Fäl­len ein­fa­cher Fahr­läs­sig­keit der Höhe nach begrenzt auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Die Haf­tung für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit bleibt unberührt.
4. Der Ver­an­stal­ter haf­tet für Schä­den an Gebäu­de und/oder Inven­tar, die durch ihn selbst, sei­ne Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen oder Gäs­te, Ver­an­stal­tungs­teil­neh­mer bzw. -besu­cher, Mit­ar­bei­ter oder sons­ti­ge Drit­te aus sei­nem Bereich ver­ur­sacht wer­den, nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen. Es obliegt dem Kun­den, sich für der­ar­ti­ge Haft­pflicht­fäl­le ausreichend zu ver­si­chern. Der Betrei­ber ist berech­tigt, einen Nach­weis über eine ent­spre­chen­de Ver­si­che­rung zu verlangen.
5. Der Betrei­ber über­nimmt kei­ne Haf­tung bei Ver­lust oder Scha­den der vom Ver­an­stal­ter ein­ge­brach­ten Gegen­stän­de, Ein­rich­tun­gen, Auf­bau­ten, Geschen­ken, Kar­ten, Gar­de­ro­be oder sons­ti­gen Wertgegenstände.

§ 13 RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG/STORNIERUNG
1. Im Fal­le der Kün­di­gung durch den Ver­an­stal­ter sind von die­sem alle Rech­nun­gen zu beglei­chen, die bis dahin mit der Auf­trags­er­tei­lung zusam­men­hän­gen. Des Wei­te­ren kommt der Ver­an­stal­ter für alle even­tu­ell dar­aus resul­tie­ren­den Aus­falls­rech­nun­gen auf.
2. Stor­nie­run­gen von nach § 24 Absatz 1 und 2 der AGB ver­bind­lich gewor­de­nen Buchun­gen durch den Ver­an­stal­ter müs­sen schrift­lich erfolgen.
3. Bei einer Stor­nie­rung der Ver­an­stal­tung behält der Betrei­ber die gezahl­te Sicher­heits­leis­tung (Kau­ti­on), die mit der ver­bind­li­chen Buchung fäl­lig ist, 890,- Euro (incl. MwSt.) ein. Bei einer Stor­nie­rung von
- weni­ger als 180 Tage vor dem Leis­tungs­ter­min 25 %,
- weni­ger als 120 Tage vor dem Leis­tungs­ter­min 50 %,
- weni­ger als 30 Tage vor dem Leis­tungs­ter­min 90 % des ver­ein­bar­ten Leis­tungs­prei­ses (geplan­te Gäs­te­zahl x Pau­scha­le), wer­den in Rech­nung gestellt.
4. Dem Ver­an­stal­ter bleibt in allen Fäl­len der Stor­nie­rung der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren, der dem Betrei­ber der eines höhe­ren Scha­dens vorbehalten.
5. Der Betrei­ber ist berech­tigt bei Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten nach erfolg­lo­ser Frist­set­zung und Ableh­nungs­an­dro­hung vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, ins­be­son­de­re wenn:
a) die vom Ver­an­stal­ter zu erbrin­gen­den Zah­lun­gen (Mie­te, Neben­kos­ten, Sicher­heits­leis­tung) nicht recht­zei­tig ent­rich­tet wor­den sind,
b) durch die Ver­an­stal­tung eine Stö­rung der öffent­li­chen Sicher­heit und Ord­nung erfolgt,
c) die für die Ver­an­stal­tung erfor­der­li­chen behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen oder Erlaub­nis­se nicht vorliegen,
d) der im Ver­trag bezeich­ne­te Nut­zungs­zweck wesent­lich geän­dert wird,
e) der Ver­an­stal­ter bei Ver­trags­ab­schluss, ins­be­son­de­re bei Anga­be des Nut­zungs­zwecks im Ver­trag ver­schwie­gen hat, dass die Ver­an­stal­tung durch eine „radi­ka­le poli­ti­sche oder schein­re­li­giö­se“ Ver­ei­ni­gung durch­ge­führt wird,
f) gegen gesetz­li­che Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re gegen ver­samm­lungs­stät­ten­recht­li­che Vor­schrif­ten durch den Ver­an­stal­ter ver­sto­ßen wird,
g) der Ver­an­stal­ter sei­nen gesetz­li­chen und behörd­li­chen – nur soweit die­se in Ver­bin­dung mit der Ver­an­stal­tung ste­hen - oder ver­trag­lich über­nom­me­nen Mit­tei­lungs- Anzei­ge- und Zah­lungs­pflich­ten gegen­über dem Betrei­ber oder gegen­über Behör­den, der Feu­er­wehr, den Sani­täts- und Ret­tungs­diens­ten oder der GEMA nicht nachkommt,
h) das Insol­venz­ver­fah­ren über das Ver­mö­gen des Ver­an­stal­ters eröff­net oder die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wurde.
5. Macht der Betrei­ber von sei­nem Rück­tritts­recht aus einem der in § 16 Absatz 5 a) bis 1 h) genann­ten Grün­de Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ent­gel­te, muss sich jedoch erspar­te Auf­wen­dun­gen anrech­nen lassen.

§ 14 VOM KUNDEN ZU VERTRETENDE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS
1. Redu­zie­run­gen der Teil­neh­mer­zahl kön­nen ein­ma­lig bis 10 Werk­ta­ge vor Ver­an­stal­tungs­be­ginn im Rah­men von 10 % der ver­ein­bar­ten Teil­neh­mer­zahl kos­ten­frei vor­ge­nom­men wer­den. Eine Ände­rung der Teil­neh­mer­zahl um mehr als 10 % muss dem Betrei­ber schrift­lich mit­ge­teilt wer­den; sie bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung des Betrei­bers. Ohne ent­spre­chen­de Zustim­mung erfolgt die Abrech­nung bei einer Abwei­chung nach unten nach der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Teil­neh­mer­zahl. Im Fal­le einer Abwei­chung nach oben wird die tat­säch­li­che Teil­neh­mer­zahl berechnet.

§ 15 WERBUNG, VERÖFFENTLICHUNGEN
1. Jede Art von Wer­bung für kom­mer­zi­el­le Zwe­cke ist im Miet­ge­gen­stand sowie im Außen­be­reich nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung des Ver­mie­ters erlaubt.
2. Der Betrei­ber hat das Recht, Foto­gra­fien, Zeich­nun­gen sowie Film- und/oder Ton­auf­nah­men von der Ver­an­stal­tung des Ver­an­stal­ters anzu­fer­ti­gen und/oder anfer­ti­gen zu las­sen und für Wer­be­zwe­cke (in Print­form, auf sei­ner Web­site, Face­book oder Insta­gram...) und/oder Pres­se­ver­öf­fent­li­chun­gen zu ver­wen­den, sofern der Ver­an­stal­ter nicht schrift­lich wider­spricht. Das Glei­che gilt für Auf­nah­men, die von Pres­se, Rund­funk und/oder Fern­se­hen mit Zustim­mung des Betrei­bers erfolgt sind. Der Ver­an­stal­ter ver­pflich­tet sich, sei­ne Gäs­te dar­über zu informieren.
3. Film- und/oder Ton­auf­nah­men zu gewerb­li­chen Zwe­cken im Miet­ob­jekt bedür­fen der vor­he­ri­gen aus­drück­li­chen Zustim­mung des Betreibers.
4. Auf allen Druck­sa­chen, Pla­ka­ten, Ein­tritts­kar­ten, Ein­la­dun­gen ist der Ver­an­stal­ter nament­lich zu benen­nen, um kennt­lich zu machen, dass ein Rechts­ver­hält­nis nur zwi­schen Ver­an­stal­ter und Besu­cher zu Stan­de kommt und nicht etwa zwi­schen dem Besu­cher und dem Betreiber.

§ 16 DATENSCHUTZ
Der Betrei­ber benö­tigt und ver­ar­bei­tet ledig­lich per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die für die Ver­trags­er­stel­lung und -Abwick­lung erfor­der­lich sind. Dar­über hin­aus ist der Betrei­ber berech­tigt, all­ge­mei­ne per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, soweit dem nicht aus­drück­lich wider­spro­chen wird, für spä­te­re Infor­ma­tio­nen zu verwenden.

§ 17 HÖHERE GEWALT
1. Kann die Ver­an­stal­tung auf Grund höhe­rer Gewalt nicht statt­fin­den, so trägt jeder Ver­trags­part­ner sei­ne bis dahin ent­stan­de­nen Kos­ten selbst. Ist der Betrei­ber für den Ver­an­stal­ter mit Kos­ten in Vor­la­ge getre­ten, die ver­trag­lich zu erstat­ten wären, so ist der Ver­an­stal­ter in jedem Fall zur Erstat­tung die­ser Kos­ten verpflichtet.
2. Der Aus­fall ein­zel­ner Künst­ler, das nicht Zustan­de­kom­men der Ehe­schlie­ßung, eine Schwan­ger­schaft oder das nicht recht­zei­ti­ge Ein­tref­fen eines oder meh­re­rer Teil­neh­mer sowie schlech­tes Wet­ter ein­schließ­lich Eis, Schnee und Sturm fällt in kei­nem Fall unter den Begriff „höhe­re Gewalt“.

§ 18 ERFÜLLUNGSORT, RECHT, GERICHTSSTAND
1. Erfül­lungs­ort für alle Ansprü­che aus dem Ver­trag ist Fulda.
2. Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.
3. Sofern kein aus­schließ­li­cher Gerichts­stand von Gesetz bestimmt wird, gilt für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trag oder im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag, Ful­da als Gerichtsstand.

§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soll­ten ein­zel­ne Klau­seln die­ser AGB oder des Ver­trags unwirk­sam sein oder wer­den, lässt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges unbe­rührt. In die­sem Fal­le ist die ungül­ti­ge Vor­schrift so zu ergän­zen oder zu ändern, dass der mit ihr beab­sich­tig­te Zweck soweit wie mög­lich erreicht wird. Ent­spre­chen­des gilt bei Vor­lie­gen einer Vertragslücke.

Ful­da, Feb 2020 I #01

Alle vor­he­ri­gen AGB ver­lie­ren hier­mit ihre Gültigkeit.

 

 

Cookie Einstellungen

Diese Website verwendet Cookies, um die bestmögliche Funktionalität zu gewährleisten. Weiterlesen

Akzeptiere alle CookiesSpeichern