SippelsHof - Eventlocation mit Herz Einzigartig in Hessen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Durchführung von Veranstaltungen am SippelsHof (nachfolgend Veranstaltungsraum genannt). Sie gelten insbesondere für die Überlassung von Flächen und Räumen, für die Erbringung veranstaltungsbegleitender Leistungen und für die Bereitstellung mobiler Einrichtungen. Der Veranstaltungsraum wird durch den SippelsHof mit Sitz in Fulda-Sickels, Sickelser Str. 59 (nachfolgend Betreiber genannt) betrieben.
2. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner (im folgenden Veranstalter genannt) gelten nur, wenn der Betreiber sie ausdrücklich schriftlich anerkannt hat. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag abweichende Vereinbarungen bezüglich der AGB, insbesondere der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen getroffen, haben diese individuellen Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AGB und innerhalb der Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen.
3. Die vorliegende AGB gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Veranstalter, soweit sie nicht durch eine neuere, fortgeschriebene Fassung ersetzt werden.

§ 2 ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGSVERÄLTNISSES, VERTRAGSERGÄNZUNGEN
1. Alle Verträge mit dem Betreiber bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform mit Unterschrift beider Vertragspartner. Sie kommen erst zustande, wenn der Veranstalter den ausgefertigten und von dem Betreiber unterschriebenen Vertrag so rechtzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot bezeichneten Annahmefrist beim Betreiber eingeht. Zur verbindlichen Reservierung/Buchung des Veranstaltungstermins sind 890,- € (incl. MwSt.), sofort fällig – erst dann ist die Buchung rechtskräftig. Dazu wird nach Vertragsabschluss eine Rechnung erstellt, diese ist innerhalb von 14 Tage an den Betreiber zu zahlen.
Die postalische oder elektronische Zusendung einer Kalkulation oder eines Preis-Angebots ist stets unverbindlich und stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar.
2. Werden im Rahmen der Durchführung des Vertrags Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag vereinbart, gilt das Schriftformerfordernis als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form übermittelt und von der anderen Seite bestätigt wird. Mündlich erteilte Aufträge sind vom Veranstalter unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
3. Die mehrmalige Durchführung einer Veranstaltung zu bestimmten Terminen begründen keine Rechte für die Zukunft.

§ 3 VERTRAGSPARTNER , VERANSTALTER , VERANSTALTUNGSLEITER
1. Vertragspartner des Betreibers ist der im Vertrag bezeichnete Veranstalter. Die unentgeltliche Überlassung oder entgeltliche Überlassung des Vertragsobjekts ganz oder teilweise an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber.
2. Führt der Veranstalter die Veranstaltung für einen Dritten durch, ist der Dritte dem Betreiber vor Vertragsabschluss zu benennen. In diesem Fall wird der Dritte neben dem Veranstalter namentlich in den Vertrag aufgenommen. Die Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an diesen Dritten gilt nur dann als erteilt, wenn der Dritte bei der Ausfertigung des Vertrags vom Betreiber namentlich bezeichnet wurde. Eine Zustimmung zur Überlassung der Eventlocation an Dritte nach Vertragsabschluss kann ohne Angabe von Gründen vom Betreiber verweigert werden.
3. Der Veranstalter bleibt gegenüber dem Betreiber stets für die Erfüllung aller vertraglichen Pflichten verantwortlich, auch wenn ein Dritter zusätzlich im Vertrag bezeichnet ist.
4. Der Veranstalter hat dem Betreiber auf Anforderung vor der Veranstaltung eine verantwortliche mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person namentlich zu benennen.
5. Die Pflichten, die dem Veranstalter nach diesen AGB obliegen, können im Fall der Nichterfüllung zur Einschränkung oder Absage der Veranstaltung führen.

§ 4 VERTRAGSGEGENSTAND, NUTZUNGSZWECK
1. Die Überlassung der Eventlocation erfolgt zu dem im Vertrag bezeichneten Nutzungszweck.
2. Jede Änderung des Nutzungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch den Betreiber. Der Veranstalter verpflichtet sich, den Betreiber über jede Absicht einer Änderung von Nutzungszwecken unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Nutzung und Überlassung der Eventlocation zur Durchführung von Parteietagen oder von parteipolitischen Werbe- und Propagandaveranstaltungen, die wegen ihrer Inhalte oder Teilnehmer unter Beobachtung des Verfassungs- oder Staatsschutzes stehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Die Eventlocation darf nur für nicht kommerzielle Veranstaltungen genutzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Eventlocation ist nur mit einer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung des Betreibers möglich.
4. Die in der Eventlocation enthaltenen funktionalen Räumlichkeiten und Flächen, wie Stuhllager Cateringbereich, Kühlraum und Verwaltungsräume, sind nicht Gegenstand des Vertrags und werden dem Veranstalter nicht überlassen, soweit im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag keine abweichende Regelung getroffen ist. Dies gilt auch für alle äußeren Wandflächen sowie für Flächen außerhalb des Gebäudes insbesondere im Bereich allgemeiner Verkehrsflächen und des Eingangsbereichs.
5. Zugänge, Ausgänge und Notausgänge, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Notbeleuchtungen dürfen nicht verstellt oder abgehängt werden.
6. Rauchen ist nur im Außenbereich gestattet.
7. Nach Anbruch der Sperrstunde (4.00 Uhr), findet kein Ausschank mehr statt.
8. Der Betreiber ist berechtigt den überlassenen Veranstaltungsort jederzeit auch gemeinsam mit Dritten zu betreten.
9. Bei außerordentlicher Verschmutzung der Eventlocation erheben wir eine vom Aufwand abhängige Gebühr, mindestens jedoch 250,00 € (incl. MwSt.). Konfetti, Reis und Rosenblüten zu werfen ist in den Räumlichkeiten und auch im Außenbereich - nicht erlaubt.
Dem Mieter obliegen auf eigene Kosten folgende Pflichten:
- Einholen von sämtlichen notwendigen Genehmigungen
- Gema Gebühren
- Beachtung des Gesetzes zum Schutze Jugendlicher und Einhaltung der Sperrstunden

§ 5 ENTGELT
1. Die vertraglich vereinbarten Entgelte und Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Vertrag. Für Leistungen und Nebenkosten, die bei Vertragsabschluss noch nicht kalkuliert werden konnten oder erst nachträglich beauftragt wurden, erfolgt die Berechnung auf Grundlage der jeweils geltenden Benutzungsentgelte und Nebenkostentarife.
2. Soweit nicht abweichend vertraglich vereinbart, beinhalten die Benutzungsentgelte die Überlassung der Eventlocation inklusive Heizung, Beleuchtung und Reinigung bei normaler Verschmutzung. Werden weitere Leistungen durch den Betreiber erbracht oder entstehen durch die Veranstaltung zusätzliche Nebenkosten und/oder Personalkosten, sind diese durch den Veranstalter nach den geltenden Tarifen des Betreibers zu erstatten.
3. Soweit im Zusammenhang mit der Veranstaltung zusätzliche Kosten anfallen, die nicht in den Nutzungstarifen der Betreibers aufgeführt sind, werden diese dem Veranstalter nach ortsüblichen Tarifen zuzüglich einer pauschalierten Verwaltungskostenumlage in Höhe von maximal 20% gesondert in Rechnung gestellt.

§ 6 ZAHLUNGEN
1. Zahlungen sind ohne Abzüge, Bankspesenfrei an eine im Vertrag oder auf der Rechnung angegebene Bankverbindung des Betreibers zu zahlen. Rechnungen des Betreibers können elektronisch als PDF-Datei entsprechend Artikel 233 Absatz 1 Satz 2 MwStSystRL übermittelt werden.
2. Der Betreiber ist berechtigt Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen (Kaution) vom Veranstalter zu verlangen. Es gelten folgende Zahlungshöhen und Zahlungstermine:
Zur verbindlichen Reservierung/Buchung des Veranstaltungstermins sind 890,- € (incl. MwSt.), sofort fällig – erst dann ist die Buchung rechtskräftig. Für den Fall eines Rücktritts oder einer Absage seitens des Kunden (Veranstalter) wird dieser Betrag seitens des Betreibers einbehalten als bemessener Schadensersatz für die Erstellung des Konzeptes, der Planung und Organisation der Veranstaltung, der Vermittlung von Leistungen Dritter, der Betreuung des Kunden sowie der Vergütung für sonstige Leistungen, Kosten für Material und Organisation.  Dazu wird nach Vertragsabschluss eine Rechnung erstellt, diese ist innerhalb von 14 Tage an den Betreiber zu zahlen.
Der Betreiber ist dadurch verpflichtet, alle angemieteten Räume exklusiv für den Kunden freizuhalten.
3. Die Schlussrechnung ist 14 Tage nach Rechnungseingang fällig.
4. Werden vereinbarte Zahlungen nicht fristgerecht vor der Veranstaltung geleistet, wird die Eventlocation nicht zur Verfügung gestellt. Der Betreiber ist in diesem Fall berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Zahlung nach Fälligkeit oder des Zahlungsverzuges bestimmen sich die Ansprüche des Betreibers im Übrigen nach § 288 BGB.
5. Alle genannten Preise sind Bruttopreise incl. der gesetzl. 19% MwSt. Preisänderungen, für die Folgejahre behalten wir uns vor. Bei einer Zeitspanne von mehr als 120 Tagen zwischen Angebotsabgabe/Auftragsannahme und Veranstaltungsbeginn, behält sich der SippelsHof vor, Preisänderungen vorzunehmen.

§ 7 ÜBERGABE , PFLEGLICHEBEHANDLUNG, RÜCKGABE
1. Der Betreiber ist berechtigt die Übergabe des Vertragsgegenstandes zu verweigern, soweit der Veranstalter seine vertraglich geschuldeten Zahlungspflichten nicht erfüllt hat.
2. Der Veranstalter trägt in besonderem Maße dafür Sorge, dass die Eventlocation inklusive der darin befindlichen Einrichtungen schonend und pfleglich behandelt werden.
3. Alle Arten von Schäden sind ohne Verzug dem Betreiber anzuzeigen.
4. Alle für die Veranstaltung eingebrachte Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen sind restlos zu entfernen. In der Eventlocation verbliebene Gegenstände können zu Lasten des Veranstalters kostenpflichtig entfernt werden.

§ 8 SICHERHEIT UND ORDNUG
Der Veranstalter hat dem Betreiber gegenüber einen Verantwortlichen zu benennen, der auch während der Veranstaltung anwesend sein muss.
Die Gäste des Veranstalters verpflichten sich, den Weisungen des Personals des Betreibers, Folge zu leisten. Dies kann der Fall sein, wenn von der Veranstaltung ausgehende Musik und Geräusche ungewöhnlich hoch sind, wenn unzumutbarer Lärm verursacht wird oder wenn Anwohnern Schäden entstehen oder Sachbeschädigungen in der Location festgestellt werden, die durch die Gäste der Veranstaltung verursacht wurden.   In diesen Fällen hat der Betreiber jederzeit das Recht, in den Ablauf der Veranstaltung einzugreifen oder diese zu beenden.
Sollte ein Einsatz von Polizei, Feuerwehr, Rettungskräfte notwendig werden, die auf mutwillige, unsachgemäße Handlungen zurückzuführen sind, behält sich der Betreiber Schadenersatzforderungen vor. Gleiches gilt für die Behebung von Schäden, die auf mutwilllige und unsachgemäße Handlungen zurückzuführen sind.

§ 9 DEKORATION
1. Die Errichtung und Anbringung von Dekoration in und um die Eventlocation durch den Veranstalter ist nur nach Rücksprache mit dem Betreiber zulässig.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen.
3. Für die Veranstaltung eingebrachten Gegenstände, Aufbauten und Dekorationen wird keine Haftung seitens des Betreibers, übernommen.

§ 10 GASTRONOMIE, CATERING
1. Die gastronomische Bewirtschaftung von Veranstaltungen mit Speisen ist Sache des jeweiligen Veranstalters. Prinzipiell ist der Veranstalter berechtigt einen Caterer frei nach seiner Wahl zu beauftragen.
2. Die Bereitstellung von Servicekräften und Getränken in der Eventlocation ist exklusiv dem Betreiber vorbehalten. Der Veranstalter und der von ihm beauftragte Caterer sind nicht berechtigt Getränke über andere Bezugsquellen in der Versammlungsstätte bereitzustellen und anzubieten.

§ 11 GEMA / KÜNSTLERSOZIALKASSE / FEUERWERK
1. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Veranstaltung rechtzeitig bei der Gema anzumelden und die Entrichtung der Gema-Gebühren fristgerecht vorzunehmen.
2. Gleiches gilt für Leistungen gegenüber der Künstlersozialkasse, falls Künstler während der Veranstaltung auftreten.
3. Ein Feuerwerk, Pyrotechnik und Wunderkerzen sind auf dem Gelände der Eventlocation und auf den umliegenden Parkplätzen nicht gestattet.

§ 12 HAFTUNG
1. Der Veranstalter hat die Eventlocation in dem Zustand an den Betreiber zurückzugeben, wie er sie vom Betreiber übernommen hat. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, den Veranstalter, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
2. Der Veranstalter stellt den Betreiber von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese vom Veranstalter, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, von seinen Gästen oder den Veranstaltungsbesuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen), die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen den Betreiber der Versammlungsstätte verhängt werden können.
3. Ansprüche auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden ausgeschlossen, es sei denn, dem Betreiber ist Vorsatz vorzuwerfen oder er muss für eigene grobe Fahrlässigkeit oder grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie seiner sonstigen Erfüllungsgehilfen einstehen oder der Schadensersatzanspruch resultiert aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Eine hiernach bestehende Haftung ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
4. Der Veranstalter haftet für Schäden an Gebäude und/oder Inventar, die durch ihn selbst, seine Familienangehörigen oder Gäste, Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es obliegt dem Kunden, sich für derartige Haftpflichtfälle ausreichend zu versichern. Der Betreiber ist berechtigt, einen Nachweis über eine entsprechende Versicherung zu verlangen.
5. Der Betreiber übernimmt keine Haftung bei Verlust oder Schaden der vom Veranstalter eingebrachten Gegenstände, Einrichtungen, Aufbauten, Geschenken, Karten, Garderobe oder sonstigen Wertgegenstände.

§ 13 RÜCKTRITT/KÜNDIGUNG/STORNIERUNG
1. Im Falle der Kündigung durch den Veranstalter sind von diesem alle Rechnungen zu begleichen, die bis dahin mit der Auftragserteilung zusammenhängen. Des Weiteren kommt der Veranstalter für alle eventuell daraus resultierenden Ausfallsrechnungen auf.
2. Stornierungen von nach § 24 Absatz 1 und 2 der AGB verbindlich gewordenen Buchungen durch den Veranstalter müssen schriftlich erfolgen.
3. Bei einer Stornierung der Veranstaltung behält der Betreiber die gezahlte Sicherheitsleistung (Kaution), die mit der verbindlichen Buchung fällig ist, 890,- Euro (incl. MwSt.) ein. Bei einer Stornierung von
- weniger als 180 Tage vor dem Leistungstermin 25 %,
- weniger als 120 Tage vor dem Leistungstermin 50 %,
- weniger als 30 Tage vor dem Leistungstermin 90 % des vereinbarten Leistungspreises (geplante Gästezahl x Pauschale), werden in Rechnung gestellt.
4. Dem Veranstalter bleibt in allen Fällen der Stornierung der Nachweis eines niedrigeren, der dem Betreiber der eines höheren Schadens vorbehalten.
5. Der Betreiber ist berechtigt bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten, insbesondere wenn:
a) die vom Veranstalter zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet worden sind,
b) durch die Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgt,
c) die für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht vorliegen,
d) der im Vertrag bezeichnete Nutzungszweck wesentlich geändert wird,
e) der Veranstalter bei Vertragsabschluss, insbesondere bei Angabe des Nutzungszwecks im Vertrag verschwiegen hat, dass die Veranstaltung durch eine „radikale politische oder scheinreligiöse“ Vereinigung durchgeführt wird,
f) gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere gegen versammlungsstättenrechtliche Vorschriften durch den Veranstalter verstoßen wird,
g) der Veranstalter seinen gesetzlichen und behördlichen – nur soweit diese in Verbindung mit der Veranstaltung stehen - oder vertraglich übernommenen Mitteilungs- Anzeige- und Zahlungspflichten gegenüber dem Betreiber oder gegenüber Behörden, der Feuerwehr, den Sanitäts- und Rettungsdiensten oder der GEMA nicht nachkommt,
h) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Veranstalters eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
5. Macht der Betreiber von seinem Rücktrittsrecht aus einem der in § 16 Absatz 5 a) bis 1 h) genannten Gründe Gebrauch, behält er den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

§ 14 VOM KUNDEN ZU VERTRETENDE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS
1. Reduzierungen der Teilnehmerzahl können einmalig bis 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn im Rahmen von 10 % der vereinbarten Teilnehmerzahl kostenfrei vorgenommen werden. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % muss dem Betreiber schriftlich mitgeteilt werden; sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Betreibers. Ohne entsprechende Zustimmung erfolgt die Abrechnung bei einer Abweichung nach unten nach der vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl. Im Falle einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

§ 15 WERBUNG, VERÖFFENTLICHUNGEN
1. Jede Art von Werbung für kommerzielle Zwecke ist im Mietgegenstand sowie im Außenbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters erlaubt.
2. Der Betreiber hat das Recht, Fotografien, Zeichnungen sowie Film- und/oder Tonaufnahmen von der Veranstaltung des Veranstalters anzufertigen und/oder anfertigen zu lassen und für Werbezwecke (in Printform, auf seiner Website, Facebook oder Instagram...) und/oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, sofern der Veranstalter nicht schriftlich widerspricht. Das Gleiche gilt für Aufnahmen, die von Presse, Rundfunk und/oder Fernsehen mit Zustimmung des Betreibers erfolgt sind. Der Veranstalter verpflichtet sich, seine Gäste darüber zu informieren.
3. Film- und/oder Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken im Mietobjekt bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Betreibers.
4. Auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen ist der Veranstalter namentlich zu benennen, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis nur zwischen Veranstalter und Besucher zu Stande kommt und nicht etwa zwischen dem Besucher und dem Betreiber.

§ 16 DATENSCHUTZ
Der Betreiber benötigt und verarbeitet lediglich personenbezogene Daten, die für die Vertragserstellung und -Abwicklung erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Betreiber berechtigt, allgemeine personenbezogene Daten, soweit dem nicht ausdrücklich widersprochen wird, für spätere Informationen zu verwenden.

§ 17 HÖHERE GEWALT
1. Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt jeder Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist der Betreiber für den Veranstalter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Veranstalter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet.
2. Der Ausfall einzelner Künstler, das nicht Zustandekommen der Eheschließung, eine Schwangerschaft oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.

§ 18 ERFÜLLUNGSORT, RECHT, GERICHTSSTAND
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Fulda.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Sofern kein ausschließlicher Gerichtsstand von Gesetz bestimmt wird, gilt für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Fulda als Gerichtsstand.

§ 19 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Sollten einzelne Klauseln dieser AGB oder des Vertrags unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. In diesem Falle ist die ungültige Vorschrift so zu ergänzen oder zu ändern, dass der mit ihr beabsichtigte Zweck soweit wie möglich erreicht wird. Entsprechendes gilt bei Vorliegen einer Vertragslücke.

Fulda, Feb 2020 I #01

Alle vorherigen AGB verlieren hiermit ihre Gültigkeit.